Allgemeine Geschäftsbedingungen der Krautz-Bau GmbH in Cottbus

 

 

1 Geltungsbereich und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen Krautz-Bau GmbH und dem privaten oder gewerblichen Vertragspartner abgeschlossenen kostenpflichtigen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Privater Vertragspartner und damit Verbraucher ist jede natürliche Person, mit der in Geschäftsbeziehung getreten wird und die zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Gewerblicher Vertragspartner ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, mit der in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.2 Änderungen und Nebenabreden zu den AGB sind nur dann wirksam, wenn sich die Krautz-Bau GmbH damit schriftlich einverstanden erklärt. Konkurrierende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der Krautz-Bau GmbH nicht ausdrücklich widersprochen wird. Konkurrierende Geschäftsbedingungen werden nur anerkannt, wenn die Krautz-Bau GmbH dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.3 Die Krautz-Bau GmbH ist berechtigt, die Regelungen des Vertrages sowie dessen AGB zu ändern. Die Krautz-Bau GmbH wird dabei diese Änderungen nur aus folgenden wichtigen Gründen vornehmen:

• Änderung der gesetzlichen Grundlagen oder

• neue, bestandskräftige Rechtsprechung, die Auswirkung auf die Recht- und Zweckmäßigkeit einzelner Regelungen des Vertrages oder dieser AGB hat.

Eine Anpassung bzw. Ergänzung des Vertrages sowie von dessen AGB erfolgt darüber hinaus auch nur, sofern das Erfordernis besteht, dass die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen (Äquivalenzinteresse) wiederhergestellt wird oder etwaige entstandene Regelungslücken geschlossen werden. Die jeweiligen Änderungen des Vertrages oder der AGB werden dem Vertragspartner mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform bekanntgegeben. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, den Änderungen in Textform bis mindestens zwei Wochen vor Wirksamwerden der Änderungen zu widersprechen. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt kein Widerspruch, gelten die Änderungen als genehmigt. Daneben kann der Vertragspartner aufgrund der Änderungen den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung muss jedoch bis mindestens zwei Wochen vor Wirksamwerden der Änderungen in Textform erfolgen. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und auf das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages wird die Krautz-Bau GmbH den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen. Etwaige Änderungen des Preises erfolgen nicht nach dieser Regelung, sondern gemäß der Regelung in Ziffer 4.4 dieser AGB.

2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses

2.1 Der Vertrag kommt zustande, sobald die Krautz-Bau GmbH den Antrag des Vertragspartners oder der Vertragspartner den Antrag der Krautz-Bau GmbH schriftlich bestätigt, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeiten beim Vertragspartner bzw. bei der Krautz-Bau GmbH.

2.2 Der Vertragspartner erteilt der Krautz-Bau GmbH den Auftrag schriftlich. Sollte die Krautz-Bau GmbH der Vertragspartner sein, so kommt der Vertrag nur zustande, wenn die Krautz-Bau GmbH vertreten durch ihren Geschäftsführer den Vertragsinhalt schriftlich bestätigt.

2.3 Die Krautz-Bau GmbH behält sich grundsätzlich das Recht vor, die Annahme des Antrags ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

3 Leistungspflichten

3.1 Die Krautz-Bau GmbH bietet ausschließlich kostenpflichtige Leistungen an.

3.2 Die von der Krautz-Bau GmbH übernommenen Leistungspflichten kann sie selbst oder durch Subunternehmen ausführen lassen. Die Krautz-Bau GmbH ist im Falle der Einschaltung von Subunternehmen nicht verpflichtet, den Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen, es sei denn, dass der Vertragspartner die Einschaltung von Subunternehmern generell, für bestimmte vertragliche Leistungen oder von bestimmten Subunternehmern ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen hat.

3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um die auf die Erfüllung des Vertragszwecks gerichteten Tätigkeiten und Leistungen seitens der Krautz-Bau GmbH zu unterstützen. Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung aus Satz 1 nicht nach, so hat die Krautz-Bau GmbH nach vorheriger Mahnung das Recht, den Vertrag fristlost zu kündigen und die geleisteten Arbeiten abzurechnen, ohne zur weiteren Ausführung verpflichtet zu sein.

4 Preise und Preisanpassungen

4.1 Die Preise für die Leistungsausführung berechnet die Krautz-Bau GmbH aufgrund der vom Vertragspartner gemachten Angaben und Erfordernissen sowie eigenen Messungen unter den zum Leistungszeitpunkt vorhandenen oder zu erwartenden Bedingungen.

4.2 Soweit sich im Zusammenhang mit der Leistung

a) gesetzliche Abgaben, Steuern oder andere gesetzliche oder behördlich angeforderte Umlagen oder Entgelte ändern oder diese eingeführt oder abgeschafft werden oder

b) die Gestehungskosten, insbesondere die Kosten vorgefertigte Teilstücke, für den Erwerb von Waren, für den Transport und für die internen Kosten der Krautz-Bau GmbH (wie etwa Personal, Material und Gerätschaften), ändern oder

c) die Mehrwertsteuer ändert, ist die Krautz-Bau GmbH im Falle einer Kostenerhöhung gemäß a) bis c) berechtigt, den Leistungspreis entsprechend zu erhöhen oder im Falle einer Kostensenkung gemäß a) bis c) verpflichtet, die Preise entsprechend zu senken. Wirken sich die in Satz 1 für die Preisbildung benannten Faktoren sowohl kostensenkend als auch kostensteigernd aus, wird die Krautz-Bau GmbH eine Verrechnung dahingehend vornehmen, dass sich beide Faktoren auf die Preisänderung auswirken und somit je nach Anteil der kostensenkenden und kostensteigernden Faktoren eine Preiserhöhung oder -senkung oder ggf. auch ein gleichbleibender Preis die Folge ist. Die Krautz-Bau GmbH verpflichtet sich, den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass kostensenkende Faktoren nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben berücksichtigt werden wie kostensteigernde Faktoren. Dies bedeutet insbesondere, dass die Krautz-Bau GmbH hinsichtlich von kostensenkenden Faktoren keinen längeren Zeitabstand zwischen Ermittlung der Kostenentwicklung und der Umsetzung einer Preisänderung wählt, als dies bei kostensteigernden Faktoren der Fall wäre. Eine Preiserhöhung ist ausgeschlossen, falls die Krautz-Bau GmbH für den jeweiligen Leistungszeitraum eine Preisgarantie im Hinblick auf die in a) und b) genannten Faktoren gegeben hat.

4.3 Treten sonstige preisbestimmende Faktoren auf, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht erkennbar waren, so stimmt der Vertragspartner einer Preiserhöhung um bis zu zehn vom Hundert ohne vertragliche Änderung zu. Darüber hinausgehende Preisänderungen stimmt die Krautz-Bau GmbH in Schriftform mit dem Vertragspartner ab.

4.4 Änderungen der Preise werden stets sofort wirksam. Die Krautz-Bau GmbH ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen eine Mitteilung, die mindestens sechs Tage vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss, per Brief oder per E-Mail an den Vertragspartner zu versenden. Im Falle einer Änderung der Preise hat der Vertragspartner abweichend von Ziffer 7.1 das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist innerhalb von fünf Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Krautz-Bau GmbH wird den Vertragspartner mit der Änderungsmitteilung auf die Kündigungsmöglichkeit gesondert hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 7.1 bleibt unberührt.

4.5 Preisänderungen durch die Krautz-Bau GmbH erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens.

5 Abrechnung, Abnahme, Abschlagszahlungen und Zahlungsbedingungen

5.1 Die Abrechnung der Leistung erfolgt jeweils zum Ende der vorzunehmenden Arbeiten nach Abnahme.

5.2 Der Vertragspartner hat Abschlagszahlungen nur zu leisten, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Die Höhe der Abschlagszahlung wird die Krautz-Bau GmbH entsprechend dem Fortschritt der Leistung oder nach Zeitabschnitten berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich (z. B. bei ungewöhnlichen Leistungen), so bemisst sich die Abschlagszahlung nach der wohlwollenden Schätzung der Krautz-Bau GmbH. Ändert sich der Preis gemäß Ziffer 4, so können die nach der Änderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.

5.3 Die endgültige Abrechnung erfolgt auf der Basis der vorgenommenen Leistungen, des Material- und des Personaleinsatzes.

5.4 Die Abschlagsbeträge zu den vertraglich festgelegten Zeitpunkten (Wertstellung auf dem Konto der Krautz-Bau GmbH) fällig und müssen durch den Vertragspartner per Überweisung oder per Dauerüberweisung bei seiner Bank angewiesen werden. Die Abrechnungsbeträge sind 14 Tage nach der Abnahme fällig und müssen ebenso durch den Vertragspartner überwiesen werden. Die Krautz-Bau GmbH ist vorbehaltlos berechtigt, die aus einer vom Vertragspartner zu vertretenden Mahnung entstehenden Kosten dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.

6 Haftung

6.1 Bei Unterbrechungen oder bei Unregelmäßigkeiten in der Leistung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung auf Seiten des Kunden handelt, die Krautz-Bau GmbH von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von der Krautz-Bau GmbH beruht oder die Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten von der Krautz-Bau GmbH im Sinne der Ziffer 6.2 zu vertreten sind. Die Krautz-Bau GmbH ist verpflichtet, dem Vertragspartner auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie der Krautz-Bau GmbH bekannt sind oder von der Krautz-Bau GmbH in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

6.2 Darüber hinaus ist die Haftung der Krautz-Bau GmbH – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen, wenn der Schaden lediglich auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von nicht wesentlichen Pflichten durch die Krautz-Bau GmbH beruht. Nicht wesentliche Pflichten sind solche, auf deren Einhaltung durch die Krautz-Bau GmbH der Vertragspartner nicht vertrauen kann. Ferner ist die Haftung der Krautz-Bau GmbH und ihrer Erfüllungsgehilfen im Falle der Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleiben unberührt. Im Übrigen richten sich die Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

7 Kündigung

7.1 Die Kündigung muss in Textform erfolgen.

7.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund sowie die Sonderkündigungsrechte nach Ziffer 1.3 und 4.4 bleiben unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Vertragspartner mit der Entrichtung von zwei aufeinanderfolgenden Abschlagszahlungen oder mit einem Betrag, der mindestens zwei Abschlagszahlungen entspricht, in Verzug ist und die fristlose Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde.

8 Datenschutz

8.1 Die im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallenden personenbezogenen Daten werden von der Krautz-Bau GmbH zum Zweck der Vertragserfüllung genutzt, gespeichert und verarbeitet. Nur soweit es für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten an Dienstleister oder Subunternehmer (dies beinhaltet auch eine Auftragsdatenverarbeitung durch Dritte für die Krautz-Bau GmbH), Vorlieferanten sowie sonstige Dritte übermittelt. Nähere Auskünfte über die Verwendung der personenbezogenen Daten des Vertragspartner erteilt die Krautz-Bau GmbH auf Anfrage unter der Adresse: Krautz-Bau GmbH Gebäudemanagement AG, Walther-Rathenau-Straße 36, 03044 Cottbus.

8.2 Unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Vertragspartners und Beachtung des § 28 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) darf die Krautz-Bau GmbH die personenbezogenen Daten des Vertragspartner an Bonitätsinformationsdienste zum Zweck der Bonitätsprüfung übermitteln und Auskünfte über den Vertragspartner von diesen Diensten beziehen.

10 Schriftform

10.1 Alle vertraglichen Verpflichtungen, gleich ob sie die Krautz-Bau GmbH als Auftragnehmer oder Auftraggeber erfüllt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Schriftform. Zur Wirksamkeit vertraglicher Verpflichtungen ist die Unterschrift des Geschäftsführers notwendig.

10.2 Alle vertraglichen Änderungen oder Ergänzungen von zwischen der Krautz-Bau GmbH und dem Vertragspartner geschlossenen schriftlichen Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

11 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Für alle wechselseitigen Ansprüche der Vertragspartner wird der Unternehmenssitz der Krautz-Bau GmbH als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart, sofern es sich bei den Vertragspartnern der Krautz-Bau GmbH um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt. Hat der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, gilt gleichermaßen der Unternehmenssitz der Krautz-Bau GmbH als Erfüllungsort und Gerichtsstand für vereinbart.

11 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Regelung durch eine ihr rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende Regelung ersetzen. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.